Die THALASSA – keine Unionsware
Wenn ein EU-Bürger die THALASSA kaufen möchte und damit in ein EU-Land einreisen möchte, ist eine Einfuhrumsatzsteuer fällig, und die entspricht der Höhe der jeweiligen Mehrwertsteuer des Landes. Das liegt in erster Linie daran, dass sich die THALASSA länger als drei Jahre außerhalb des von der EU definierten Mehrwertsteuergebietes („Territorial Scope“-Liste) befunden hat. Auch wenn für die THALASSA beim Neukauf oder später Mehrwertsteuer bezahlt worden wäre, wäre die THALASSA Rückware, wofür Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden müsste. Und das wären je nach Land zwischen € 54.820,– bis € 71.760,– (Griechenland 24 % von € 299.000,– = € 71.760.–; Malta 18 % von 299.000 = 53.820,–).
Einen ersten deutschen Kaufinteressenten, der die Thalassa vor der großen Fahrt erstmal zwei Jahre in Griechenland stationieren wollte, haben wir gleich darauf hingewiesen. In der ersten Euphorie war das kein Problem, aber beim zweiten Telefonat hat er sich darüber beschwert, dass zuvor die Mehrwertsteuer nicht bezahlt wurde. Obwohl der Interessent bei seiner Bootssuche von deutschen „Profis“ begleitet wird, habe ich ihn nochmal darauf hingewiesen, dass die Einfuhrumsatzsteuer auch bei zuvor bezahlter Mehrwertsteuer zu zahlen wäre, wenn man einen Liegeplatz auf dem EU-Festland haben will. D. h., wer mit Wohnsitz in der EU mit seinem gebrauchten Boot in der EU unterwegs sein will und keine Einfuhrumsatzsteuer zahlen will, sollte sich kein Boot kaufen, das länger als drei Jahre außerhalb der EU unterwegs war (Egal ob zuvor Steuer bezahlt wurde oder nicht). Viele Zollbehörden schauen da nicht so genau hin, aber zumindest die Franzosen schon. So musste ein Belgier, der ein in Frankreich gebautes und versteuertes Boot in Martinique nach einer Weltumseglung gekauft hat, bei der Überführung nach Belgien 20 % des Zeitwertes an Einfuhrumsatzsteuer in Frankreich bezahlen, weil dort der Zoll die Yacht entsprechend der bestehenden EU-Vorschriften kontrolliert hat.
Hier ist der Link dazu: https://www.boote-magazin.de/bootswissen/recht/bootskauf-achtung-steuerfalle/
Und hier ein Textauszug aus dem Beitrag von Pascal Schürmann:
„Steuer schon beim Kauf vor 15 Jahren bezahlt
Das Problem: Das Schiff, eine 19 Meter lange Blauwasseryacht der französischen Garcia-Werft, war in den vergangenen Jahren mit den ersten Eignern auf Weltumsegelung. 2010 hatten sie das Boot neu gekauft und im Zuge des Erwerbs auch die Mehrwertsteuer in Frankreich bezahlt. Zwei Jahre später verließen sie die EU-Gewässer und starteten ihre Langfahrt. Die dauerte bis 2016. Dann steuerten sie Martinique an und beendeten dort ihre Weltreise.
In den Jahren danach blieb das Schiff – abgesehen von einzelnen Törns und Reparaturaufenthalten auf Nachbarinseln – in dem Karibikstaat. Besonderheit in diesem Zusammenhang: Bei Martinique handelt es sich um ein französisches Übersee-Departement und zählt damit zur EU.
Vor zwei Jahren dann entdeckte Stéphane Dubois die inzwischen zum Verkauf stehende Yacht der Weltumsegler und schlug zu. Er brachte das Schiff über den Atlantik zurück nach Europa. Als ersten Hafen in der EU lief er das spanische Baiona an. Dort klarierte er ein. Der spanische Zoll inspizierte das Schiff und bestätigte die erfolgte Einreise in die EU. Eine damit eigentlich automatisch schon in Spanien fällig werdende Mehrwertsteuer erwähnten die Beamten nicht.
EU-Gemeinschaftsstatus verloren
Unbekümmert setzte Dubois seinen Törn fort. Nächster Hafen: La Rochelle in Frankreich. Auch dort kam der Zoll an Bord – und stellte zur Überraschung des Eigners einen saftigen Steuerbescheid aus. Um die Steuersumme zu ermitteln, legten sie den Zeitwert des Schiffs zugrunde. Den ermittelten die Zöllner anhand des Kaufpreises, den Dubois gerade erst an die Voreigner gezahlt hatte.
„Da sich das Schiff während der Weltumsegelung mit den ersten Eignern länger als drei Jahre ununterbrochen außerhalb von EU-Gewässern befand, hatte es gemäß den EU-weit geltenden Steuerbestimmungen seinen Status als Gemeinschaftsware verloren“, erklärt Dubois. „Damit wird es vom Zoll so behandelt wie jedes andere Gut, dass von außerhalb in die EU importiert wird.“
Staat kassiert mehrfach ab
Das heißt, es wird zusätzlich zum Zoll auch Mehrwertsteuer erhoben. Wie hoch die ausfällt, hängt vom Warenwert sowie von der Höhe des Steuersatzes jenes EU-Landes ab, in das die Ware als erstes eingeführt wird beziehungsweise für das sie bestimmt ist.
Ob bereits in der Vergangenheit wie im Fall der Garcia schon einmal Mehrwertsteuer in der EU entrichtet wurde, spielt dabei keinerlei Rolle. „Das ist aber nur ein Aspekt, den ich bei der Sache als ungerecht empfinde. Denn selbst, wenn ich die Steuer nun erneut bezahle, bekommen die ersten Eigner ja ihre schon 2010 bezahlte Steuer nicht zurück“, erklärt Dubois. „Der Staat kassiert am Ende also für dasselbe Produkt zweimal ab!“
In Frankreich an die Kette gelegt
Formal korrekt wird bei einem Warenimport übrigens gar keine Mehrwertsteuer, sondern eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Für beide gilt jedoch derselbe Steuersatz.
Was den Belgier zudem wurmt: „Andere Länder drücken bei einer Überschreitung der Drei-Jahres-Frist um bis zu sechs Monate ein Auge zu und sprechen dem Schiff dann nicht seinen Gemeinschaftswaren-Charakter ab. Meine Garcia war laut Logbüchern der Voreigner drei Jahre und fünf Monate außerhalb von EU-Gewässern, und trotzdem beharren die französischen Finanzbehörden nun auf die Besteuerung“, klagt Dubois.
Als er 2023 mit dem Schiff in La Rochelle angekommen sei, hätte der Zoll es an die Kette gelegt. Ich musste eine Sicherheitsleistung in Höhe der Steuer hinterlegen. Erst als das passiert war, durfte ich weitersegeln“, berichtet der Belgier. Seither fechte er den Steuerbescheid an. Bislang mit mäßigem Erfolg.“

